StrlSchG — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungAnlage 7 StrlSchG(zu § 112) Information der Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei NotfällenGesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung · Teil 8, Kapitel 2 Anlage 6Anlage 8 (Fundstelle: BGBl. I 2017, 2055)